Versicherung 26.07.2025

Spediteur-Haftpflichtversicherung bei Schäden im Zusammenhang mit Betrug

Biała ciężarówka przy magazynie, dokument ubezpieczenia pod lupą, złota tarcza z kłódką i znak ostrzegawczy z ikoną oszusta – symbol ryzyk i ochrony OC spedytora.

In den vorherigen Beiträgen wurde die Problematik der sogenannten „falschen Frachtführer“ näher erläutert und die wichtigsten Methoden ihres Vorgehens beschrieben. Zudem wurden zahlreiche Beispiele für Fälle dargestellt, in denen Sendungen verschwunden sind. 

 

Es liegt auf der Hand, dass eine der wichtigsten Maßnahmen zur Verringerung des Risikos, eine Beförderung an einen betrügerisch handelnden Vertragspartner zu vergeben, der sich anschließend die ihm anvertraute Sendung aneignet, in einer angemessenen Überprüfung des Vertragspartners besteht.

Eine möglichst umfassende und sorgfältige Überprüfung des Vertragspartners sollte es ermöglichen:

  1. die große Mehrheit der Fälle zu erkennen, in denen Betrüger sich als ein bestehendes Transportunternehmen ausgeben und dessen Dokumente unberechtigt verwenden,
  2. Unregelmäßigkeiten in Situationen aufzudecken, in denen Betrüger ein bestehendes Transportunternehmen faktisch „übernommen“ haben und tatsächlich darüber verfügen – einschließlich des Zugangs zu Transportbörsen, Bankkonten usw.,
  3. sicherzustellen, dass es sich bei dem mit der Beförderung beauftragten Unternehmen um einen zuverlässigen und seriösen Frachtführer handelt, der ein hohes Leistungsniveau gewährleistet.

Angesichts der von Betrügern eingesetzten Methoden ist es jedoch äußerst schwierig, das Risiko vollständig auszuschließen.,

In einer solchen Situation kann ein geeigneter Haftpflichtversicherungsvertrag zusätzlichen Schutz bieten, sofern dessen Deckungsumfang auch derartige Ereignisse umfasst. Einen solchen Versicherungsschutz zu erhalten, ist nicht einfach, aber auf dem polnischen Versicherungsmarkt weiterhin möglich.

Der grundlegende Fehler, den Speditionsunternehmen – insbesondere Unternehmen, die im Bereich der Vermittlung von Güterbeförderungen tätig sind – beim Abschluss von Haftpflichtversicherungen begehen, besteht darin, den tatsächlichen Charakter ihrer Tätigkeit falsch einzuschätzen und infolgedessen ausschließlich eine Spediteur-Haftpflichtversicherung abzuschließen. 

Grundsätzlich greift eine Spediteur-Haftpflichtversicherung nur dann, wenn das betreffende Unternehmen – hier: der Versicherte – im zivilrechtlichen Sinne tatsächlich als Spediteur tätig wird, d. h. mit seinem Kunden bzw. Auftraggeber einen Vertrag über die Organisation der Beförderung abschließt. 

Das Berufungsgericht Katowice erläuterte dies in seinem Urteil vom 08.03.2022 (Az. V AGa 415/19) wie folgt: 

„Das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung eines Beförderungsvertrags von einem Speditionsvertrag ist der Inhalt der Verpflichtung des Auftragnehmers und nicht die Art der von ihm tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten. Ist in dem dem Frachtführer unterbreiteten Angebot lediglich von der Beförderung von Gütern die Rede und lassen auch keine konkludenten Handlungen auf zusätzliche vertragliche Bestimmungen über mit der Beförderung verbundene Dienstleistungen schließen, so ist der durch Annahme des Angebots geschlossene Vertrag ein Beförderungsvertrag und kein Speditionsvertrag. Dies schließt nicht aus, dass die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit einen gemischten Vertrag schließen. Besteht die einzige geschuldete Leistung in der Beförderung, die tatsächlich durch Untervergabe an einen anderen Unternehmer ausgeführt wird, sind die Voraussetzungen eines Beförderungsvertrags erfüllt, während zumindest eine der in Art. 794 § 1 des Zivilgesetzbuches genannten, über die Beförderung hinausgehenden Leistungen fehlt. Bietet ein Unternehmer also ausschließlich die Beförderung von Gütern an und lassen auch konkludente Handlungen keine vertraglichen Bestimmungen erkennen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung umfassen, so ist der durch Annahme eines solchen Angebots geschlossene Vertrag eindeutig ein Beförderungsvertrag und kein Speditionsvertrag. Speditionsleistungen sind als fachkundige Unterstützung bei der Abwicklung einer Güterbeförderung anzusehen.“

Vereinfacht gesagt: Nimmt eine Spedition, die über keine eigenen Fahrzeuge und keine Gemeinschaftslizenz verfügt, von ihrem Auftraggeber einen Auftrag zur Beförderung von Gütern an, schließt sie einen Beförderungsvertrag und gilt als vertraglicher Frachtführer – nicht als Spediteur.

Für die Einordnung einer Spedition als vertraglicher Frachtführer können bereits einzelne Elemente des Auftrags ausschlaggebend sein, zum Beispiel die Bezeichnung des Auftrags, etwa „Transportauftrag“, die Bezeichnung der Vertragspartei, etwa „Frachtführer“, die Vertragsbedingungen, beispielsweise ein Hinweis darauf, dass das polnische Transportrecht oder das CMR-Übereinkommen Anwendung findet.

Auf Grundlage meiner mehr als 14-jährigen Erfahrung mit transportrechtlichen Fällen lässt sich feststellen, dass Verträge im Straßengüterverkehr in der überwiegenden Mehrheit der Fälle tatsächlich Beförderungsverträge sind.

Was passiert, wenn ein Schaden eintritt und dieser dem Versicherer gemeldet wird?

Bei Schadenfällen, die aus einer Spediteur-Haftpflichtversicherung gemeldet werden, fordern die Versicherer regelmäßig zunächst den Auftrag an, den der Versicherte von seinem Vertragspartner erhalten hat. Anschließend prüfen sie, ob ein Speditionsvertrag oder ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde. In der überwiegenden Mehrheit der Fälle, mit denen ich mich befassen durfte, folgt darauf eine Ablehnung der Entschädigungsleistung wegen fehlenden Versicherungsschutzes. 

Leider für Speditionen, die ausschließlich über eine Spediteur-Haftpflichtversicherung verfügen, ist dieses Vorgehen der Versicherer rechtlich nachvollziehbar. Der Versicherer weist darauf hin, dass der Versicherungsvertrag ausschließlich Schäden deckt, die bei der Erfüllung von Speditionsverträgen entstehen. Hat der Versicherte jedoch einen Beförderungsvertrag abgeschlossen, greift die Spediteur-Haftpflichtversicherung zwangsläufig nicht. 

Die Begründung einer solchen ablehnenden Entscheidung kann beispielsweise wie folgt lauten: 

„Gemäß § … Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist Gegenstand der Versicherung die Haftpflicht des Spediteurs für während des Versicherungszeitraums entstandene Schäden aus der Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung eines Speditionsvertrags, für die der Versicherungsnehmer nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches haftet. Nach Art. 799 des Zivilgesetzbuches haftet der Spediteur für Frachtführer und weitere Spediteure, sofern ihn nicht bei deren Auswahl kein Verschulden trifft.

Der Ihnen am ……… von ……… erteilte Auftrag ist nach unserer Auffassung ein Transportauftrag und betrifft einen Beförderungsvertrag, nicht jedoch einen Speditionsvertrag. Nach dem von Ihnen übersandten Dokument „Auftrag …………“ ist Ihr Unternehmen …….. in diesem Musterfrachtbrief als Frachtführer angegeben. Darüber hinaus wurden dort Datum und Ort der Verladung sowie der Bestimmungsort angegeben.

Zwar bedarf ein Speditionsvertrag keiner besonderen Form, jedoch müssen die geschuldeten Speditionsleistungen eindeutig aus dem Vertrag hervorgehen. Fehlen solche Leistungen, kommt ein Beförderungsvertrag zustande. Ein Frachtführer muss die Beförderung nicht selbst durchführen. Er kann hierfür einen anderen Frachtführer einsetzen. Für dessen Handlungen haftet er jedoch wie für seine eigenen. Genau eine solche Situation liegt in der vorliegenden Angelegenheit vor.

Da somit keine Haftung Ihrerseits als Spediteur besteht, besteht auch keine Haftung unsererseits als Ihr Versicherer im Rahmen der Spediteur-Haftpflichtversicherung.“

Welche Möglichkeiten gibt es in einer solchen Situation? 

Die erste Möglichkeit besteht darin, ausschließlich Speditionsverträge, also Verträge über die Organisation der Beförderung, abzuschließen.

Die zweite Möglichkeit besteht darin, eine Spediteur-Haftpflichtversicherung mit Erweiterung um die Haftpflicht des vertraglichen Frachtführers abzuschließen.

Die dritte Möglichkeit besteht darin, eine Gemeinschaftslizenz zu erwerben und anschließend eine Frachtführer-Haftpflichtversicherung mit entsprechenden Erweiterungen, insbesondere einer Unterfrachtführer-Klausel, abzuschließen.

Wann könnte eine Spediteur-Haftpflichtversicherung tatsächlich greifen?

Dann, wenn der Versicherte mit seinem Auftraggeber einen Speditionsvertrag im Sinne des Zivilgesetzbuches abschließt, also sich ausdrücklich zur Organisation der Beförderung und nicht zu deren Durchführung verpflichtet.

Aber auch in einer solchen Situation ist zu beachten, dass die Haftung des Versicherers beispielsweise eingeschränkt werden kann durch:

  • Ausschlüsse für bestimmte Ereignisse, etwa grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder das Sich-Ausgeben als ein anderes Unternehmen,
  • Ausschlüsse bei Nichteinhaltung vorgeschriebener Überprüfungsmaßnahmen, etwa wenn Versicherer die Verpflichtung vorsehen, die Police eines Subunternehmers bei dem Versicherer bestätigen zu lassen, der diese Police ausgestellt hat,
  • Sublimits für Schäden infolge von Betrug, beispielsweise 10.000,00 EUR je Schadenfall und insgesamt, obwohl die allgemeine Versicherungssumme 300.000,00 EUR beträgt.

 

Der Abschluss der richtigen Art von Haftpflichtversicherung ist jedoch lediglich der erste Schritt auf dem Weg zu einem tatsächlich geeigneten Versicherungsschutz.

Damit der Versicherungsschutz auch bei Fällen mit sogenannten „falschen Frachtführern“ wirksam greift, muss die Police um entsprechende Deckungserweiterungen bzw. Klauseln ergänzt werden.

Auf welche Weise Versicherer versuchen, ihre Haftung bei solchen Schadenfällen einzuschränken, wird Gegenstand eines der nächsten Blogbeiträge sein.

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