Überprüfung von Versicherungspolicen und Versicherungsgeheimnis


Mein letzter Besuch auf der 12. Internationalen Messe für Transport und Logistik – TransLogistica Poland war geprägt von zahlreichen Gesprächen über die Sicherheit im Transportwesen, darunter auch über die Überprüfung von Vertragspartnern.
In vielen dieser Gespräche kam das Thema der Überprüfung von Versicherungspolicen bei den Versicherern zur Sprache, die diese Policen ausgestellt haben. Auch wenn die Wirksamkeit dieser Methode erheblich eingeschränkt ist – was ich bereits im Beitrag „Versicherungsverträge und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Bestätigung der Policen von Frachtführern“ beschrieben habe –, steht außer Frage, dass eine solche Überprüfung in Versicherungsverträgen von Speditionen bzw. vertraglichen Frachtführern immer häufiger verpflichtend vorgeschrieben wird.
In Versicherungsverträgen werden den Versicherten beispielsweise folgende Pflichten auferlegt:
„die Anforderung und Überprüfung der unter Buchst. b) genannten erhaltenen Police per elektronischer Post (E-Mail) bei dem Versicherungsunternehmen, das die Police ausgestellt hat und das das Bestehen des Versicherungsvertrags und dessen Umfang sowie die Zahlung der Prämie bzw. der fälligen Prämienraten bestätigt;“
Eine solche Bestätigung zu erhalten, ist nicht einfach und dauert in den meisten Fällen mehrere Tage. Angesichts der Dynamik des Geschäfts im Bereich der Vermittlung von Güterbeförderungen ist eine Frist von mehreren Tagen häufig völlig unrealistisch. Der Spediteur steht dann vor der Wahl: entweder auf die Durchführung des Auftrags zu verzichten oder die Leistungen eines Frachtführers in Anspruch zu nehmen, dessen Police nicht in der vom Versicherer des Spediteurs verlangten Weise bestätigt wurde.
Es lohnt sich jedoch, noch über eine weitere Frage nachzudenken: Kann eine solche Verpflichtung überhaupt unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften erfüllt werden?
Versicherer, die entsprechende Pflichten auferlegen, scheinen das polnische Gesetz über die Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit zu übersehen. Dieses enthält mit Art. 35 eine durchaus wesentliche Vorschrift, deren Abs. 1 lautet:
„Das Versicherungsunternehmen und die bei ihm beschäftigten Personen sowie Personen und Unternehmen, derer sich das Versicherungsunternehmen bei der Durchführung von Versicherungstätigkeiten bedient, sind verpflichtet, über einzelne Versicherungsverträge Stillschweigen zu bewahren.“
Allein die Anfrage bei einem Versicherungsunternehmen stellt noch keine Verletzung des Versicherungsgeheimnisses dar. Die Beantwortung einer solchen Anfrage durch den Versicherer kann jedoch bereits gegen die genannte Vorschrift verstoßen.
In der juristischen Literatur wird darauf hingewiesen, dass der Umfang des Versicherungsgeheimnisses sehr weit gefasst ist. Im Kommentar „Gesetz über die Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit. Kommentar“, herausgegeben von M. Szczepańska und P. Wajda, heißt es:
„In Literatur und Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass der sachliche Umfang des Versicherungsgeheimnisses den gesamten Inhalt des Schuldverhältnisses umfasst, d. h. sowohl die Tatsache des Abschlusses eines Versicherungsvertrags als auch Informationen über die Situation und Eigenschaften des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten sowie Informationen über den Inhalt des Versicherungsvertrags (…). Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das Verbot der Offenlegung von Daten, die dem Versicherungsgeheimnis unterliegen, insbesondere das Verbot umfasst, den Inhalt des Versicherungsvertrags, das Versicherungsdokument, Informationen über die Höhe der Prämie sowie vom Versicherten stammende Informationen offenzulegen (…). Zum Versicherungsgeheimnis gehören insbesondere Informationen darüber, ob Versicherungsschutz gewährt oder nicht gewährt wurde, sowie über die Beantragung von Versicherungsschutz, und zwar unabhängig davon, ob diese Informationen beim Abschluss, während der Durchführung oder nach Beendigung des Vertrags erlangt wurden. Das Versicherungsgeheimnis umfasst ebenfalls sämtliche vom Versicherungsunternehmen erhaltenen Daten, selbst wenn letztlich kein Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.“
Dementsprechend kann eine Verletzung des Versicherungsgeheimnisses beispielsweise darin bestehen, dass der Versicherer folgende Informationen weitergibt:
Die Verpflichtung zur Wahrung des Versicherungsgeheimnisses besteht sogar dann, wenn letztlich überhaupt kein Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde (!).
Das Gesetz über die Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit sieht Fälle vor, in denen Versicherungsunternehmen von der Verpflichtung zur Wahrung des Versicherungsgeheimnisses befreit sind. Dies betrifft unter anderem Situationen, in denen Informationen auf Antrag eines Gerichts, der Staatsanwaltschaft, der Polizei, des Inspektors für interne Aufsicht, des Grenzschutzes oder des polnischen Inlandsgeheimdienstes ABW erteilt werden. Sämtliche hierzu berechtigten Stellen sind in Art. 35 Abs. 2 des genannten Gesetzes aufgeführt.
Wie das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau in seinem Urteil vom 23. Juni 2017 (Az. II SA/Wa 2091/16) zutreffend feststellte: „Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass der in Art. 35 des Gesetzes über die Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit aufgeführte Kreis der Stellen, denen ein Versicherungsunternehmen die von ihm erhobenen Daten zur Verfügung stellen darf, abschließend ist. Da der Beschwerdeführer – wie bereits oben ausgeführt – nicht zu diesem Kreis gehört, konnte seinem Antrag folglich nicht stattgegeben werden.“
Von der Verpflichtung zur Wahrung des Versicherungsgeheimnisses kann der Versicherer jedoch auch durch eine entsprechende Zustimmung des Versicherten befreit werden.
Der bereits zitierte Kommentar von M. Szczepańska und P. Wajda erläutert hierzu:
„Es wird davon ausgegangen, dass eine dem Versicherungsgeheimnis unterliegende Information vom Versicherungsunternehmen anderen Stellen mit Zustimmung der Person, auf die sich die Daten beziehen – also des Berechtigten aus dem Versicherungsgeheimnis – zugänglich gemacht werden kann, allerdings ausschließlich hinsichtlich der vom Geheimnis geschützten Daten, die ihre Rechtsbeziehungen zum Versicherungsunternehmen im Rahmen des Versicherungsvertrags betreffen (…).“
Meine inzwischen mehr als zehnjährige Erfahrung in der rechtlichen Betreuung von Unternehmen aus der Transport&Logistics-Branche scheint zu bestätigen, dass Frachtführer als Versicherte in vielen Fällen eine solche Zustimmung überhaupt nicht erteilen.
Hinzu kommt, dass selbst in den Fällen, in denen eine Zustimmung vorliegt, nicht selten Zweifel daran bestehen, ob sie tatsächlich wirksam formuliert wurde.
In einigen Policen findet sich beispielsweise folgende Zustimmung: „Ich stimme der Erteilung von Informationen an Dritte über die Bedingungen des von …… gemäß dieser Police gewährten Versicherungsschutzes zu.“
Eine solche Zustimmung ist grundsätzlich recht eindeutig und wirft keine größeren Zweifel auf.
In Policen desselben Versicherers findet sich jedoch teilweise auch folgende Formulierung: „Ich stimme der Überprüfung der Aktivität dieser Police durch den Auftraggeber der Beförderung (…) zu.“
In diesem Fall stellen sich berechtigterweise mehrere Fragen:
In anderen Frachtführer-Haftpflichtpolicen wiederum verweisen die Bestimmungen über die Zustimmung ausdrücklich darauf, dass eine gesonderte Zustimmung eingeholt werden muss. Danach dürfen Versicherer Informationen an „andere Stellen im Falle der Erteilung einer gesonderten Zustimmung“ weitergeben.
Eine Person, die Informationen entgegen den gesetzlichen Vorschriften weitergibt – beispielsweise ohne die erforderliche Zustimmung einzuholen –, kann gemäß Art. 439 Abs. 1 des Gesetzes über die Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit mit einer Geldstrafe, einer Freiheitsbeschränkung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.
In qualifizierten Fällen nach Abs. 2 der genannten Vorschrift kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen.
Eine sorgfältige Analyse der gesetzlichen Vorschriften, der Klauseln, mit denen Versicherte zur Überprüfung von Versicherungspolicen verpflichtet werden, sowie der von den versicherten Frachtführern erteilten Zustimmungen bestätigt, dass die Verpflichtung zur Bestätigung der Gültigkeit einer Police und des Umfangs des Versicherungsschutzes in vielen Fällen überhaupt nicht erfüllbar ist.
In den Fällen, in denen eine solche Bestätigung tatsächlich möglich ist – also wenn der Versicherer Informationen über die Gültigkeit und den Umfang der Police herausgibt –, besteht wiederum das Risiko, dass der Versicherer gegen seine Verpflichtung zur Wahrung des Versicherungsgeheimnisses verstößt. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass solche Informationen ohne vorherige Zustimmung des Versicherten weitergegeben werden oder auf Grundlage einer Zustimmung, die sich aufgrund ihrer unzureichenden oder fehlerhaften Formulierung letztlich als unwirksam erweisen kann.
Versicherer sollten daher sorgfältig prüfen, ob die von ihnen auferlegten Verpflichtungen tatsächlich mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar und in der Praxis überhaupt erfüllbar sind…
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