Nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften setzt die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich des Straßengüterverkehrs das Vorliegen der entsprechenden Berechtigungen voraus. Aus dem polnischen Gesetz über den Straßentransport ergibt sich, dass hierzu unter anderem erforderlich sein können:
- die Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers,
- der Besitz einer Gemeinschaftslizenz,
- der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit,
- die Benennung eines Verkehrsleiters,
- die Erfüllung der Anforderung der Zuverlässigkeit.
Das Gesetz enthält darüber hinaus konkrete Gebote und Verbote, beispielsweise das Verbot, über eine größere Anzahl von Ausfertigungen zu verfügen als zulässig – Art. 11a des Gesetzes – oder die Verpflichtung, Änderungen bestimmter Daten zu melden – Art. 14 des Gesetzes.
Es lässt sich mit gutem Grund feststellen, dass die Zeiten endgültig vorbei sind, in denen die Überprüfung der erforderlichen Berechtigungen darauf beschränkt werden konnte, festzustellen, ob ein Frachtführer auf einer Transportbörse registriert ist – denn schließlich „hat die Börse das ja geprüft“ – oder lediglich einen Scan einer Genehmigung bzw. Lizenz anzufordern.
KREPTD
Das vom polnischen Hauptinspektorat für den Straßentransport (GITD) geführte Register KREPTD ermöglicht eine recht detaillierte Überprüfung eines potenziellen Vertragspartners daraufhin, ob dieser über die gesetzlich vorgeschriebenen Berechtigungen zur Erbringung von Transportleistungen verfügt.
Das Register ermöglicht die Suche unter anderem anhand der NIP-Nummer, der KREPTD-Referenznummer, des Namens bzw. der Firma des Unternehmens sowie anhand der Nummer einer Genehmigung oder Lizenz.
Nach der Suche nach einem konkreten Unternehmen erscheinen – sofern es in der KREPTD-Datenbank geführt wird – verschiedene Registerkarten: „Grundlegende Informationen“, „Verkehrsleiter“, „Ausfertigungen der Genehmigung“, „Ausfertigungen der Lizenz“, „Rechtsvertreter“.
„Grundlegende Informationen“
In dieser Registerkarte werden insbesondere folgende Angaben angezeigt:
- allgemeine Unternehmensdaten wie Name, Rechtsform, NIP-Nummer und Anschrift – empfehlenswert ist zu prüfen, ob diese Angaben mit den vom Vertragspartner vorgelegten Dokumenten sowie mit den Angaben in anderen Registern übereinstimmen,
- Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers im Güterverkehr – empfehlenswert ist insbesondere die Überprüfung der Übereinstimmung der Nummer, des Status der Genehmigung, beispielsweise ob diese nicht als „entzogen“ geführt wird, der Datumsangaben, der Anzahl der zur Genehmigung gemeldeten Fahrzeuge,
- Gemeinschaftslizenz für den Güterverkehr – empfehlenswert ist insbesondere die Überprüfung der Übereinstimmung der Nummer, des Status der Lizenz, beispielsweise ob diese nicht als „entzogen“ geführt wird, der Datumsangaben, der Anzahl der zur Lizenz gemeldeten Fahrzeuge und deren Vergleich mit der Anzahl der zur Genehmigung gemeldeten Fahrzeuge.
„Verkehrsleiter“
In dieser Registerkarte sollten Angaben zum Verkehrsleiter bzw. zu der natürlichen Person im Sinne von Art. 7c des polnischen Gesetzes über den Straßentransport enthalten sein.
Es empfiehlt sich insbesondere zu überprüfen:
- ob beim Frachtführer mindestens eine Person als Verkehrsleiter bzw. als natürliche Person im Sinne von Art. 7c des Gesetzes über den Straßentransport eingetragen ist.
„Ausfertigungen der Genehmigung“
Diese Registerkarte enthält Angaben zur Anzahl der Ausfertigungen der Genehmigung, die von der zuständigen Behörde auf Antrag des Frachtführers ausgestellt wurden.
Es empfiehlt sich zu prüfen:
- wie viele Ausfertigungen aufgeführt sind,
- ob die Nummer der Ausfertigung mit dem vom Frachtführer vorgelegten Scan übereinstimmt – sofern nicht die Genehmigung selbst, sondern eine Ausfertigung vorgelegt wurde,
- ob die Anzahl der Ausfertigungen mit der Anzahl der zur Genehmigung gemeldeten Fahrzeuge übereinstimmt.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
- in einem Fahrzeug kann sich das Original der Genehmigung befinden. Es ist daher zulässig, dass die Anzahl der Ausfertigungen um eins geringer ist als die Anzahl der gemeldeten Fahrzeuge. Entspricht die Summe aus den Ausfertigungen und dem Original der Anzahl der gemeldeten Fahrzeuge, spricht vieles dafür, dass der Frachtführer die gesetzlichen Anforderungen erfüllt,
- wenn ein oder mehrere Fahrzeuge ebenfalls zur Gemeinschaftslizenz gemeldet wurden, führt der Besitz einer Ausfertigung der Gemeinschaftslizenz dazu, dass keine zusätzliche Ausfertigung der Genehmigung erforderlich ist – gemäß Art. 12 Abs. 3 des polnischen Gesetzes über den Straßentransport.
„Ausfertigungen der Lizenz“
Diese Registerkarte enthält Angaben zur Anzahl der Ausfertigungen der Gemeinschaftslizenz, die von der zuständigen Behörde auf Antrag des Frachtführers ausgestellt wurden.
Es empfiehlt sich zu prüfen:
- wie viele Ausfertigungen aufgeführt sind,
- ob die Nummer der Ausfertigung mit dem vom Frachtführer vorgelegten Scan übereinstimmt – sofern der Frachtführer eine Ausfertigung und nicht die Lizenz selbst vorgelegt hat,
- welchen Status die vom Frachtführer vorgelegte Ausfertigung hat,
- ob die Anzahl der Ausfertigungen mit der Anzahl der zur Lizenz gemeldeten Fahrzeuge übereinstimmt.
Wie bei der Genehmigung ist auch hier zu berücksichtigen, dass sich in einem Fahrzeug das Original der Lizenz befinden kann. Daher ist es zulässig, dass die Anzahl der Ausfertigungen um eins geringer ist als die Anzahl der gemeldeten Fahrzeuge.
„Rechtsvertreter“
In dieser Registerkarte werden Angaben zu etwaigen Rechtsvertretern angezeigt.
Es besteht keine Verpflichtung, einen solchen Vertreter zu benennen. Wenn daher in dieser Registerkarte die Information „Gefundene Einträge: 0“ erscheint, sollte dies für sich genommen kein Anlass zu besonderer Sorge sein.
Nach meiner bisherigen Erfahrung verfügt die überwiegende Mehrheit der Frachtführer über keinen solchen Rechtsvertreter, sodass diese Registerkarte meist keine Angaben enthält.
Was sollte man darüber hinaus wissen?
- Die KREPTD-Datenbank wird grundsätzlich sorgfältig geführt, dennoch können einzelne Einträge von der tatsächlichen Sachlage abweichen. Solche Abweichungen sind häufig schlicht auf menschliche Fehler zurückzuführen, beispielsweise auf Fehler bei der Eingabe von Daten in das Register. Wenn etwa im KREPTD keine Angaben zu einer Lizenz vorhanden sind, der Frachtführer jedoch einen Scan der Lizenz vorlegt und deren Vorliegen zusätzlich durch Angaben im CEIDG bestätigt wird, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Lizenz tatsächlich existiert. Am sinnvollsten ist es in einer solchen Situation, den Frachtführer aufzufordern, die Angelegenheit unmittelbar mit dem GITD zu klären. Nach Aktualisierung der Angaben im KREPTD kann anschließend eine erneute Überprüfung der Berechtigungen vorgenommen werden.
- KREPTD ermöglicht ebenfalls die Suche nach einem Verkehrsleiter bzw. nach einer natürlichen Person im Sinne von Art. 7c des Gesetzes über den Straßentransport. Eine solche Person kann auf der Startseite anhand des Vornamens, Nachnamens oder allein anhand der Nummer der Bescheinigung über die fachliche Eignung gesucht werden.
- Empfehlenswert ist ebenfalls zu überprüfen, bei wie vielen Unternehmen eine bestimmte Person als Verkehrsleiter eingetragen ist.Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates gilt:„2. Erfüllt ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d nicht, so kann die zuständige Behörde ihm die Zulassung zum Beruf de Kraftverkehrsunternehmers ohne Benennung eines Verkehrsleiters nach Abs atz 1 dieses Artikels erteilen, sofern: a) das Unternehmen eine in der Gemeinschaft ansässige natürliche Person benennt, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und vertraglich befugt ist, die Aufgaben eines Verkehrsleiters für das Unternehmen wahrzunehmen; (…) c) die unter Buchstabe a genannte Person als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier verschiedenen Unternehmen mit einer Flotte von insgesamt höchstens 50 Fahrzeugen leiten darf. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahl der Unternehmen und/oder die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die diese Person leiten darf, zu verringern; (…).“ Aus Art. 4 Abs. 2 Buchst. c ergibt sich unmittelbar, dass bei der sogenannten „Überlassung“ einer Bescheinigung über die fachliche Eignung die betreffende Person:
- nicht bei mehr als vier Transportunternehmen als Verkehrsleiter tätig sein darf,
- keine Transporttätigkeiten leiten darf, wenn die Gesamtzahl der Fahrzeuge dieser Unternehmen 50 Fahrzeuge überschreitet.
- Im KREPTD ist kein Register der nationalen Lizenzen verfügbar, die vor Einführung der Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers – also vor dem 15.08.2013 – erteilt wurden. Solche Berechtigungen haben ihre Gültigkeit behalten. Dass sie im KREPTD nicht angezeigt werden, kann daher vollständig gerechtfertigt sein.
- Die Anzahl der zur Gemeinschaftslizenz gemeldeten Fahrzeuge sollte nicht höher sein als die Anzahl der Fahrzeuge, die zur Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers gemeldet wurden. Art. 11a des polnischen Gesetzes über den Straßentransport bestimmt: „1. Einem Unternehmer, der über eine Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers oder eine Gemeinschaftslizenz verfügt, ist es untersagt: (…) 2) für die Durchführung des innerstaatlichen oder internationalen Straßentransports Kraftfahrzeuge einzusetzen:
- a) die der Behörde, welche die Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers erteilt hat, nicht gemeldet wurden.“ Nach Art. 11 des polnischen Gesetzes vom 26. Januar 2022 zur Änderung des Gesetzes über den Straßentransport, des Gesetzes über die Arbeitszeit der Fahrer und einiger anderer Gesetze gilt:„Hat ein Straßenfrachtführer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Fahrzeug zur Gemeinschaftslizenz gemeldet, wurde dieses Fahrzeug jedoch nicht zur Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers gemeldet, ist der Frachtführer verpflichtet, dieses Fahrzeug innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu dieser Genehmigung anzumelden.“
Die sachkundige Nutzung der im KREPTD enthaltenen Informationen und deren sorgfältige Analyse können dazu beitragen, das Risiko auf Seiten des Auftraggebers erheblich zu reduzieren.
Autor: Kamil Krasuski
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