Versicherung 11.08.2025

Versicherungsverträge und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Bestätigung der Policen von Frachtführern

In den vergangenen Jahren haben Versicherer, die Versicherungsschutz für Schäden anbieten, die dadurch entstehen, dass eine Beförderung an einen betrügerischen Frachtführer vergeben wird, die Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen Versicherungsschutzes erheblich verschärft.

In den meisten Fällen bestehen die Maßnahmen der Versicherer darin:

  • den Versicherten konkrete, häufig sehr detaillierte Verpflichtungen aufzuerlegen, von deren Erfüllung das Bestehen des Versicherungsschutzes abhängt – teilweise erstrecken sich diese Anforderungen über zwei bis drei Seiten,
  • den Versicherungsschutz durch die Einführung von Haftungslimits einzuschränken, d. h. die Haftung bei solchen Schadenfällen auf einen genau bestimmten Betrag zu begrenzen, beispielsweise auf 10.000,00 EUR je Schadenfall und insgesamt während des Versicherungszeitraums.

Ein großer Teil der von Versicherern auferlegten Anforderungen hinsichtlich der durchzuführenden Überprüfungsmaßnahmen ist durchaus nachvollziehbar. Tatsächlich können solche Maßnahmen dazu beitragen, einen Betrugsversuch aufzudecken und einen Schaden zu verhindern.

Einige der in Versicherungsverträgen enthaltenen Anforderungen scheinen jedoch ausschließlich deshalb eingeführt zu werden, weil ihre Erfüllung so aufwendig oder zeitintensiv ist, dass Versicherte ihnen in der Praxis kaum nachkommen können – mit dem Ergebnis, dass die Erlangung einer Versicherungsleistung wenig wahrscheinlich wird.

Meines Erachtens gehört hierzu insbesondere die Verpflichtung, eine vom Frachtführer vorgelegte Versicherungspolice bei dem Versicherungsunternehmen bestätigen zu lassen, das diese Police ausgestellt hat.

Die bloße Bestätigung, ob eine Police mit einer bestimmten Nummer existiert, ob sie auf ein konkretes Unternehmen ausgestellt wurde und ob sie gültig ist, erscheint noch durchaus realistisch – insbesondere, weil zwei polnische Versicherer eine solche Überprüfung über ihre Webseiten ermöglichen.

WARUM BIN ICH DER AUFFASSUNG, DASS DIE IN VERSICHERUNGSVERTRÄGEN VORGESEHENEN VERPFLICHTUNGEN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER POLICEN VON SUBUNTERNEHMERN NICHT ERFORDERLICH SIND, UM EINEN ANGEMESSENEN VERSICHERUNGSSCHUTZ ZU GEWÄHRLEISTEN?

Diese Auffassung stützt sich im Wesentlichen auf zwei Umstände:

  • Betrüger fälschen Versicherungspolicen nur sehr selten.
    • Wenn Betrüger sich als ein bestehendes Transportunternehmen ausgeben, verwenden sie in der Regel schlicht den vollständigen Dokumentensatz eines echten Frachtführers, der im Geschäftsverkehr verfügbar ist. In solchen Fällen sind die Versicherungspolicen praktisch immer echt und gültig – sie werden lediglich unberechtigt verwendet. Natürlich kommt es vereinzelt vor, dass solche Policen gefälscht werden, wobei diese Tendenz in den vergangenen Jahren rückläufig ist. Bei genau dieser Art von Betrug ist jedoch eine wesentlich wirksamere Überprüfungsmethode beispielsweise die Feststellung, ob die Person, die im Namen des jeweiligen Frachtführers Kontakt aufnimmt, tatsächlich mit diesem Unternehmen verbunden ist – etwa durch eine genaue Prüfung der E-Mail-Adresse, der Telefonnummer oder durch Kontaktaufnahme über selbständig ermittelte E-Mail-Adressen bzw. Telefonnummern.
    • Wenn Betrüger ein bestehendes Transportunternehmen übernommen haben, es tatsächlich führen und Zugang zu Transportbörsen, Bankkonten usw. besitzen, erhalten sie ebenfalls Zugang zu dessen Versicherungspolice. Wer in die Übernahme eines bestehenden Unternehmens „investiert“, versucht in der Regel, möglichst wenige Fehler zu machen. Daher werden Versicherungspolicen in solchen Fällen noch seltener gefälscht als bei der bloßen Identitätsübernahme eines bestehenden Unternehmens. Selbst wenn die bisherige Police für die Betrüger unzureichend ist – etwa wegen einer zu niedrigen Versicherungssumme oder eines zu engen Deckungsumfangs -, erweitern sie den Versicherungsschutz wesentlich häufiger durch den Abschluss einer neuen Police oder einen Nachtrag zur bestehenden Police, als dass sie diese fälschen.
  • Die Art und Weise, wie die Verpflichtungen und die Sanktionen – in Form des Wegfalls des Versicherungsschutzes – formuliert sind, ermöglicht es Versicherern, ihre Haftung allein deshalb auszuschließen, weil die Gültigkeit der vorgelegten Police nicht in der von der Klausel verlangten Weise bestätigt wurde. Mit anderen Worten: Selbst wenn die Police echt war – was sich nach dem Schadenfall ohne Weiteres bestätigen lässt -, verweigern Versicherer die Zahlung. Es liegt auf der Hand, dass ein Versicherungsunternehmen, das nach Eintritt des Schadenfalls die Echtheit einer von ihm ausgestellten Police bestätigt, dieselbe Echtheit auch vor dem Schadenfall bestätigt hätte. Wenn jedoch der Versicherer einer Spedition, die versehentlich einen Betrüger mit einer Beförderung beauftragt hat, die Leistung ausschließlich deshalb verweigert, weil die Bestätigung der Police erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, lässt sich durchaus der Schluss ziehen, dass der Zweck der betreffenden Klausel nicht darin bestand, einen Betrugsversuch aufzudecken, sondern vielmehr darin, den Versicherungsschutz drastisch einzuschränken.

Natürlich darf man hier nicht pauschalisieren. Auf dem Markt gibt es durchaus Versicherungsverträge, in denen die Verpflichtungen zur Überprüfung der Versicherungspolicen von Subunternehmern so formuliert sind, dass sie in der Praxis erfüllt werden können. Beispielsweise kann eine solche Verpflichtung nur für die erstmalige Vergabe einer Beförderung an einen bestimmten Frachtführer gelten, wobei die Überprüfung telefonisch oder über eine speziell dafür vorgesehene Webseite des Versicherers erfolgen kann. 

Auf der anderen Seite sind in jüngster Zeit auch Versicherungsklauseln aufgetaucht, die den Versicherten verpflichten, die Police vor jeder einzelnen vergebenen Beförderung zu überprüfen. Beispielsweise: „Die Überprüfung gemäß den vorstehenden Absätzen ist jedes Mal durchzuführen, unabhängig davon, wie oft der Versicherte die Beförderung an denselben Frachtführer weitervergibt.“

Für diesen Beitrag habe ich mehr als ein Dutzend aktuelle Schadenfälle mit verschiedenen betrügerisch handelnden Frachtführern analysiert. Eine gefälschte Police trat lediglich in zwei Fällen auf – beide betrafen ausländische Unternehmen. In allen übrigen Fällen waren die Policen echt. Die Versicherer, die diese Policen ausgestellt hatten, bestätigten sowohl vor als auch nach den jeweiligen Ereignissen jedes Mal grundsätzlich deren Echtheit und Gültigkeit.

Wenn eine Police tatsächlich gefälscht war:

  • betraf die Fälschung lediglich eine einzelne Bestimmung – das heißt, wenn jemand den ausstellenden Versicherer kontaktiert und lediglich Policennummer, Daten des Frachtführers, Versicherungssumme und Laufzeit bestätigt hätte, hätte er trotzdem die Information erhalten, dass alles übereinstimmt,
  • hätte der Betrug durch die Überprüfung der Kontaktdaten und durch telefonische Kontaktaufnahme mit dem tatsächlichen Unternehmen, als das sich die Betrüger ausgegeben hatten, erkannt werden können.

SOLLTE MAN POLICEN ÜBERPRÜFEN?

Meines Erachtens sollte grundsätzlich jedes Mal zumindest der Deckungsumfang der Police durch sorgfältiges Lesen überprüft werden. Ziel ist es sicherzustellen, dass der Versicherungsvertrag tatsächlich geeignet ist, insbesondere dass: der territoriale Geltungsbereich passt, die konkret zu befördernde Güterart vom Versicherungsschutz umfasst ist, ausreichende Versicherungssummen vorhanden sind, erforderliche Erweiterungen bestehen, beispielsweise für Diebstahl oder grobe Fahrlässigkeit.

Sinnvoll bleibt ebenfalls die Anforderung eines Nachweises über die Zahlung der Versicherungsprämie und/oder sämtlicher zum Zeitpunkt der Auftragserteilung fälligen Prämienraten. Dabei sollte geprüft werden, ob die Zahlungsdaten und Beträge mit den in der Police angegebenen Informationen übereinstimmen.

Wenn die Person, die die Überprüfung durchführt, über ausreichend Zeit verfügt – woran ich angesichts der Dynamik des Speditionsgeschäfts durchaus meine Zweifel habe 😊 – oder wenn die Überprüfung anderer Bestimmungen der Police zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat, kann es sinnvoll sein, die Police beim ausstellenden Versicherer telefonisch oder per E-Mail bestätigen zu lassen. 

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Bestätigung einer Police durch ihren Aussteller keineswegs bedeutet, dass der Subunternehmer zu 100 % ein zuverlässiger und seriöser Frachtführer ist.

Tatsache ist, dass Betrüger den Überprüfungsmaßnahmen zunehmend voraus sind und immer weniger Fehler machen. Bei der überwiegenden Mehrheit der betrugsbedingten Schadenfälle waren die vorgelegten Versicherungspolicen sowohl gültig als auch echt – und trotzdem verschwanden Ladungen mit einem Gesamtwert von mehreren Millionen Euro.

WAS IST ZU TUN, WENN EIN SOLCHER VERSICHERUNGSVERTRAG BEREITS ABGESCHLOSSEN WURDE?

Erstens sollte sehr genau festgestellt werden, welche Verpflichtungen dem Versicherten auferlegt wurden. Insbesondere ist zu klären auf welche Weise die Überprüfung durchzuführen ist, welche Informationen bestätigt werden müssen, wie häufig eine solche Überprüfung erforderlich ist, und vor allem: wie die Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem Versicherer dokumentiert werden muss (❗️). 

Zweitens ist es erforderlich, ein internes Verfahren einzuführen, das die Spediteure zwingt, die im Versicherungsvertrag vorgesehenen Verpflichtungen tatsächlich einzuhalten. Es muss jederzeit möglich sein nachzuweisen, dass die vorgeschriebenen Überprüfungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden. 

Drittens sollte man sich auf eine lange Wartezeit (oftmals mehrere Tage) auf die Antwort des Versicherers des Subunternehmers einstellen; daher sollte man entweder bereits einige oder mehr als zehn Tage im Voraus mit der Suche nach einem Spediteur beginnen (ja, ich weiß sehr wohl, wie das klingt) oder sich bei dringenden Transporten darauf beschränken, nur jene Subunternehmer zu beauftragen, die bereits zuvor eine Dienstleistung erbracht haben und bei dieser Gelegenheit gemäß den Anforderungen des Versicherungsvertrags überprüft wurden.

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