Versicherung 29.10.2025

Ein Versicherungsvertrag, der tatsächlich schützt – Teil 2 von 2

Freight forwarder is holding a shield with text "Insurance policy". In the background thieves are loading boxes into a truck.

Im vorherigen Beitrag („Ein Versicherungsvertrag, der tatsächlich schützt – Teil 1 von 2“) habe ich allgemeine Grundsätze zu Versicherungsverträgen dargestellt, um das Thema Versicherung näher zu erläutern und zu erklären, woher die erheblichen Unterschiede im gewährten Versicherungsschutz kommen können – Unterschiede, die selbst bei Versicherungsverträgen auftreten, die mit demselben Versicherer abgeschlossen wurden. 

Eine Kopie der Police allein reicht nicht aus

Hunderte von Schadenfällen, an denen ich auf Seiten von Unternehmen aus der Transport&Logistics-Branche mitwirken durfte, lassen den Schluss zu, dass sich die Überprüfung von Frachtführer-Policen in vielen Fällen auf Folgendes beschränkt:

  • Einholung eines Scans der Versicherungspolice,
  • Einholung von Nachweisen über die Zahlung der fälligen Prämienraten,
  • Auffinden von Angaben in der Police, anhand derer bestätigt werden kann, dass:
    • der territoriale Geltungsbereich der Versicherung angemessen ist, z. B. internationale Beförderungen vom Versicherungsschutz umfasst sind,
    • die Laufzeit der Police angemessen ist, d. h. der Versicherungsschutz den gesamten voraussichtlichen Zeitraum der Beförderung abdeckt,
    • die Versicherungssumme angemessen ist – was äußerst schwierig sein kann, wenn der Kunde lediglich angibt, dass es sich bei der Sendung um „neutrale Ware“ bzw. „nothing special“ handelt.

Im Ergebnis kann sich bei Eintritt eines Schadenfalls herausstellen, dass der Versicherungsschutz:

  • überhaupt nicht greift, z. B. weil Schäden an bestimmten Güterarten nicht umfasst sind oder Schäden während Standzeiten außerhalb bewachter Parkplätze vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wurden,
  • Oder nur eingeschränkt greift, z. B. weil für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit ein Sublimit vorgesehen wurde.

Bei der Überprüfung der Police eines Subunternehmers lohnt es sich daher, einige Minuten mehr zu investieren und eine detailliertere Analyse vorzunehmen, um den tatsächlichen Umfang des Versicherungsschutzes festzustellen.

Worauf sollte man bei einer Frachtführer-Haftpflichtversicherung tatsächlich achten

Nach meiner bisherigen Erfahrung ist insbesondere Folgendes zu prüfen:

  1. Gegenstand des Versicherungsschutzes (Das heißt, ob die Versicherung innerstaatliche, internationale und/oder Kabotagebeförderungen umfasst) – der Versicherungsschutz sollte dem Charakter der konkret zu vergebenden Beförderung entsprechen.
  2. Territorialer Geltungsbereichbei internationalen Beförderungen reicht die bloße Angabe, dass internationale Transporte vom Versicherungsschutz umfasst sind, nicht aus. Es sollte festgestellt werden, welche Staaten der Versicherer tatsächlich in den Versicherungsschutz einbezogen hat. Es kommen beispielsweise Klauseln vor, nach denen der Versicherungsschutz auf EU-Mitgliedstaaten beschränkt ist, obwohl der betreffende Frachtführer auch Beförderungen in die Schweiz, nach Norwegen oder in das Vereinigte Königreich bzw. aus diesen Staaten durchführt.
  3. Versicherungssumme – diese sollte zumindest eine Deckung im Rahmen der üblichen Haftungsgrenzen ermöglichen (beispielsweise bei innerstaatlichen Beförderungen in Polen entsprechend dem Wert der Sendung,bei internationalen Beförderungen entsprechend der in Art. 23 Abs. 3 des CMR-Übereinkommens vorgesehenen Haftungsbegrenzung).
  4. Höhe der Selbstbehalte – gemeint ist der Betrag, um den der Versicherer die Entschädigung kürzen kann und den der Frachtführer bzw. Versicherte aus eigenen Mitteln tragen muss. Am günstigsten ist es, wenn Selbstbehalte als fester Betrag bestimmt werden, z. B. 200,00 EUR oder 1.000,00 EUR, und nicht prozentual, z. B. mit 5 % oder 10 % der Schadenhöhe.
  5. Vom Versicherungsschutz umfasste Güter Die konkret zu befördernden Güter dürfen nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein. In den meisten Fällen sollte daher nach Klauseln gesucht werden, die bestimmte Güterarten vom Versicherungsschutz ausschließen. Anschließend ist zu prüfen, ob sich darunter die Ware befindet, die der betreffende Frachtführer tatsächlich befördern soll.
  6. Versicherungsschutz für Schäden infolge von Diebstahl und Raub Es reicht nicht aus festzustellen, dass solche Risiken grundsätzlich versichert sind. Zusätzlich muss geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsschutz greift. Hierzu ist häufig die sogenannte Standzeitklausel zu analysieren, in der Versicherer festlegen an welchen Orten Standzeiten zulässig sind, unter welchen Voraussetzungen ein Abstellen des Fahrzeugs außerhalb bewachter Parkplätze zulässig ist, beispielsweise wenn die Pause aus den gesetzlichen Arbeits-, Lenk- oder Ruhezeiten des Fahrers resultiert. Wichtig: Ein Teil der Versicherer sieht unterschiedliche Anforderungen für Beförderungen in als „sicherer“ eingestuften Staaten und andere, strengere Anforderungen für Länder vor, in denen ein erhöhtes Risiko von Diebstahl oder Raub besteht.
  7. Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Schäden infolge grober Fahrlässigkeit Bei der Beauftragung eines Subunternehmers besteht niemals vollständige Sicherheit, dass der Subunternehmer selbst oder einer seiner Mitarbeiter nicht durch grobe Fahrlässigkeit einen Schaden verursacht. Als grobe Fahrlässigkeit können beispielsweise angesehen werden die weitere Untervergabe der Beförderung, das Abstellen des Fahrzeugs auf einem Parkplatz, der die Anforderungen des Beförderungsvertrags nicht erfüllt, die Verursachung eines Verkehrsunfalls infolge mangelnder erforderlicher Sorgfalt. Es ist daher wünschenswert, dass der Versicherungsschutz auch in solchen Fällen greift. Das in einer entsprechenden Klausel vorgesehene Sublimit sollte möglichst hoch sein, da die Annahme grober Fahrlässigkeit gemäß Art. 29 des CMR-Übereinkommens dazu führen kann, dass sich der Frachtführer nicht auf Haftungsbegrenzungen berufen kann – beispielsweise auf die in Art. 23 Abs. 3 des CMR-Übereinkommens vorgesehene gewichtsbezogene Haftungsgrenze.
  8. Versicherungsschutz für Schäden an Sendungen, die mit Kühlfahrzeugen bzw. unter kontrollierter Temperatur befördert werden.
  9. Versicherungsschutz für die Haftung nach Art. 23 Abs. 4 des CMR-Übereinkommens Dies ist insbesondere bei der Beförderung von Zoll- und/oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren von Bedeutung, da die entsprechenden Kosten mitunter sogar ein Mehrfaches des eigentlichen Warenwerts erreichen können.

Weitere Bestimmungen, die überprüft werden sollten

Je nach den konkreten Umständen der zu vergebenden Beförderung empfiehlt es sich, weitere Fragen zu prüfen, die bei Eintritt eines Schadenfalls von Bedeutung sein können. Insbesondere sollte festgestellt werden, ob Versicherungsschutz besteht:

  • für Beförderungen, die durch Subunternehmer ausgeführt werden,
  • für Schäden infolge der Auslieferung einer Sendung an eine unberechtigte Person,
  • für Schäden infolge von Betrug bzw. Unterschlagung einer Sendung,
  • für Schäden infolge des Eindringens Dritter in den Laderaum, z. B. von Migranten,
  • für Schäden, die entstehen, während das Fahrzeug von einem Fahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss geführt wird,
  • für Schäden infolge verspäteter Bereitstellung des Fahrzeugs zur Verladung,
  • für Schäden infolge verspäteter Ablieferung,
  • für Schäden an Containern oder Verpackungen, z. B. Paletten oder Gitterboxen,
  • für Schäden während der vom Frachtführer ausgeführten Be- oder Entladung,
  • für Schäden infolge einer mangelhaften Sicherung der Sendung auf dem Transportmittel,
  • für Beförderungen mit Wertdeklaration gemäß Art. 24 des CMR-Übereinkommens,
  • für Beförderungen mit Deklaration eines besonderen Lieferinteresses gemäß Art. 26 des CMR-Übereinkommens,
  • für Schäden infolge der Beschlagnahme bzw. Konfiszierung der Ware.

Eine gründliche Analyse lohnt sich

Die ordnungsgemäße Überprüfung eines Versicherungsvertrags ist weder einfach noch besonders schnell. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass darauf nicht verzichtet werden sollte. Bei Beförderungen geringwertiger Güter gelingt es selbst dann, wenn der Frachtführer nicht über einen angemessenen Versicherungsschutz verfügt, in vielen Fällen, einen wirksamen Regress unmittelbar aus dem Vermögen des Frachtführers durchzuführen. Ganz anders stellt sich die Situation dar, wenn ein Schaden an hochwertigen Gütern eingetreten ist. In solchen Fällen kann es unmöglich sein, die Entschädigung aus dem Vermögen des Frachtführers zu erlangen. Und immer häufiger treten Schäden auf, bei denen Güter im Wert von mehr als 500.000,00 EUR zerstört oder während eines Aufenthalts auf einem Parkplatz gestohlen werden. Einen solchen oder sogar noch höheren Wert kann beispielsweise eine Ladung mit Kleidung, Schuhen, Parfüms, Kosmetika oder Elektronik erreichen.

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