In der Transport&Logistics-Branche wird es zunehmend zum Standard, von Vertragspartnern Scans der Frachtführer-Haftpflichtversicherung oder der Spediteur-Haftpflichtversicherung einzuholen. Mit der Anforderung solcher Dokumente soll bestätigt werden, dass der Vertragspartner seine Geschäftstätigkeit entsprechend versichert hat.
Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich richtig – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass tatsächlich geprüft wird, ob der Vertragspartner über eine geeignete Versicherung verfügt, d. h. über einen Versicherungsschutz, der im Falle eines während der Beförderung eintretenden Schadenfalls die Erlangung einer Entschädigung vom Versicherer ermöglicht.
Die bloße Vorlage einer Versicherungspolice bedeutet noch nicht, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht.
In meiner Praxis im Rahmen der rechtlichen Beratung von Frachtführern und Spediteuren bin ich mehrfach auf Situationen gestoßen, in denen eine Beförderung an ein Unternehmen vergeben wurde, das nicht über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügte. Die Spediteure, die solche Frachtführer beauftragten, beschränkten sich darauf, einen Scan der Police sowie Nachweise über die Zahlung der fälligen Prämienraten einzuholen. Sie machten sich jedoch nicht mehr die Mühe, den tatsächlichen Deckungsumfang und die vom Versicherer vorgesehenen Haftungsausschlüsse sorgfältig zu prüfen.
So kam es beispielsweise vor, dass:
- eine Kabotagebeförderung an einen Frachtführer vergeben wurde, dessen Versicherungsschutz nicht um Kabotagebeförderungen erweitert worden war,
- die Beförderung von frischem Fisch an einen Frachtführer vergeben wurde, dessen Versicherungsschutz Güter ausschloss, die unter kontrollierter Temperatur befördert werden müssen,
- die Beförderung eines gebrauchten Baggers im Wert von mehreren Hunderttausend Zloty an einen Frachtführer vergeben wurde, dessen Versicherungsschutz die Beförderung gebrauchter Güter ausschloss,
- die Beförderung von Gütern im Wert von fast 150.000,00 EUR – wobei der Spediteur diesen Wert kannte – an einen Frachtführer vergeben wurde, dessen Versicherungssumme lediglich 101.000,00 EUR je Versicherungsfall und insgesamt betrug,
und viele ähnliche Fälle.
Bevor erläutert wird, worauf bei der „Erkennung“ bzw. Prüfung des tatsächlichen Versicherungsumfangs zu achten ist, lohnt es sich, einige Grundsätze darzustellen, die einem großen Teil der Leser möglicherweise nicht bekannt sind:
- Die Frachtführer-Haftpflichtversicherung und die Spediteur-Haftpflichtversicherung sind freiwillige Versicherungen. Das bedeutet, dass in Polen – ebenso wie in den meisten anderen europäischen Staaten – grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung besteht, eine solche Versicherung abzuschließen. Eine Ausnahme stellt Deutschland dar. Dort ist die Verpflichtung zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung für Beförderungen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen in § 7a des deutschen Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) geregelt. Das Fehlen gesetzlicher Vorgaben hinsichtlich des konkreten Deckungsumfangs einer Frachtführer-Haftpflichtversicherung führt dazu, dass sich die angebotenen Versicherungsumfänge erheblich voneinander unterscheiden. Dabei geht es nicht nur darum, dass verschiedene Versicherer unterschiedliche Schutzniveaus anbieten. Selbst Policen desselben Versicherers können einen völlig unterschiedlichen Versicherungsschutz vorsehen. So kann beispielsweise in einer Police des Versicherers X die Haftung für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit vollständig ausgeschlossen sein, während in einer zweiten Police desselben Versicherers solche Schäden bis zu einem Sublimit von 10.000,00 EUR gedeckt sind und eine dritte Police desselben Versicherers bereits ein Sublimit von 100.000,00 EUR vorsieht.
- Eine Spediteur-Haftpflichtversicherung gewährt keinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherte einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Versicherte gegenüber seinem Auftraggeber zur Durchführung der Beförderung einer Sendung verpflichtet hat und nicht lediglich zur Organisation der Beförderung. Diese Frage wurde bereits im Beitrag „Spediteur-Haftpflichtversicherung bei Schäden im Zusammenhang mit Betrug“ beschrieben. Bei der Vergabe einer Beförderung an eine Spedition, die über keine eigenen Fahrzeuge verfügt, sollte daher die Vorlage einer Spediteur-Haftpflichtversicherung verlangt werden, die um die Haftung des vertraglichen Frachtführers erweitert wurde.
- Viele Fragen werden in Frachtführer-Haftpflichtversicherungen über Ausschlüsse geregelt. Das bedeutet, dass häufig nicht danach gesucht werden sollte, was ausdrücklich vom Versicherungsschutz umfasst ist, sondern vielmehr danach, was vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wurde. Bei der Bestimmung der vom Versicherungsschutz erfassten Güterarten finden sich beispielsweise Klauseln wie: „Vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist die Haftpflicht des Versicherten für die Beförderung von:
- lebenden Tieren sowie menschlichen und tierischen Leichen und Überresten,
- Geldwerten sowie Dokumenten und schriftlicher Korrespondenz,
- Kunstwerken, philatelistischen und numismatischen Sammlungen,
- Waffen und Munition,
- gefährlichen Gütern der Klassen I und VII des ADR-Übereinkommens,
- neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen,
- Umzugsgut sowie Gütern, die im Rahmen eines Umzugs befördert werden.“
- Klauseln und Bestimmungen in der Versicherungspolice haben Vorrang vor den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Nach Art. 385 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuches gilt: „Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt des Vertrages und dem Vertragsmuster sind die Parteien an den Vertrag gebunden.“Wenn daher nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Schäden infolge grober Fahrlässigkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, in der Police jedoch ausdrücklich festgelegt wurde, dass solche Schäden vom Versicherungsschutz umfasst sind, bestimmt sich die Haftung des Versicherers nach der in der Versicherungspolice enthaltenen Regelung.
- Versicherer sind gesetzlich verpflichtet, Versicherungsverträge und Allgemeine Versicherungsbedingungen eindeutig und verständlich zu formulieren. Dies ergibt sich unter anderem aus Art. 15 Abs. 3 des polnischen Gesetzes über die Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit. Sind einzelne Bestimmungen nicht eindeutig, sollten sie stets zugunsten des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des aus dem Versicherungsvertrag Berechtigten ausgelegt werden. Nach Art. 15 Abs. 5 des vorgenannten Gesetzes gilt: „Bestimmungen des Versicherungsvertrages, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie sonstiger Vertragsmuster, die nicht eindeutig formuliert sind, werden zugunsten des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des aus dem Versicherungsvertrag Berechtigten ausgelegt.“ Die Notwendigkeit, Unklarheiten zulasten des Versicherers auszulegen, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung der Gerichte, darunter des Obersten Gerichtshofs. In seinem Urteil mit dem Aktenzeichen V CK 35/03 stellte der Oberste Gerichtshof fest: „Im Ergebnis sind nicht eindeutig formulierte Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zugunsten des Versicherungsnehmers, des Versicherten, des Begünstigten oder des aus dem Versicherungsvertrag Berechtigten auszulegen.“
Ich hoffe, dass die oben dargestellten Grundsätze bei der Überprüfung der von Vertragspartnern vorgelegten Versicherungsverträge hilfreich sein werden.
Im nächsten Beitrag werden die möglichen Versicherungsumfänge der Frachtführer-Haftpflichtversicherung bzw. der Haftpflichtversicherung des vertraglichen Frachtführers näher erläutert. Dabei wird insbesondere darauf eingegangen, unter welchen Gesichtspunkten Policen und Allgemeine Versicherungsbedingungen gelesen werden sollten, um den tatsächlichen Umfang des Versicherungsschutzes zu erkennen – und festzustellen, ob dieser für die Beförderung geeignet ist, die an den betreffenden Frachtführer vergeben werden soll.
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