Beispiele für Dokumente, die man vom Vertragspartner anfordern sollte


Die Kultkomödie „Miś“ erzählt die Geschichte von Ryszard Ochódzki, der, um nach London zu gelangen, den Reisepass von Stanisław Paluch benutzte. Der Film gilt als Komödie und sorgt selbst bei jüngeren Zuschauern – also solchen, die bereits in der Zeit der Dritten Polnischen Republik geboren wurden – für viel Lachen und Unterhaltung.
Im wirklichen Leben, insbesondere in der Transport&Logistics-Branche, hat die unberechtigte Verwendung von Dokumenten einer anderen Person – und noch häufiger eines anderen Unternehmens – jedoch genau den gegenteiligen Effekt: Statt Freude entstehen Ärger und Verzweiflung, häufig verbunden mit Angst und einer enormen Portion Stress.
Einer der vorherigen Beiträge („Überprüfung von Kontaktdaten (E-Mail-Adressen, Telefonnummern)“) befasste sich mit der Überprüfung von Kontaktdaten, d. h. mit der Feststellung, ob die Gespräche tatsächlich mit der Person bzw. dem Unternehmen geführt werden, deren bzw. dessen Daten in der E-Mail-Signatur oder im Profil auf einer Transportbörse angegeben sind. Um noch einmal auf „Miś“ zurückzukommen: Wie kann man feststellen, dass die Person, die einen Reisepass vorzeigt, in Wirklichkeit Ryszard Ochódzki und nicht Stanisław Paluch ist?
Wenn eine solche Überprüfung durchgeführt wurde und zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Kontaktdaten stimmig sind, kann ein weiterer Schritt vor Aufnahme einer Zusammenarbeit darin bestehen, vom potenziellen Vertragspartner sogenannte „Unternehmensdokumente“ anzufordern.
Mit den Jahren kommen Dokumentenfälschungen immer seltener vor, da Betrüger nur noch selten die Notwendigkeit haben, die Dokumente, in deren Besitz sie gelangt sind, „nachzubessern“ (wer sich näher für dieses Thema interessiert, dem empfehle ich den Beitrag „Versicherungsverträge und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Bestätigung der Policen von Frachtführern“).
Dennoch kommen solche Fälschungen weiterhin vor, sodass die Überprüfung der Dokumente eines Vertragspartners eine sinnvolle Maßnahme darstellt.
Unter „Unternehmensdokumenten“ versteht man in der Regel Unterlagen, die die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit sowie den Besitz der gesetzlich vorgeschriebenen Lizenzen bzw. Genehmigungen bestätigen. In der Transport&Logistics-Branche gehört dazu sehr häufig auch eine Kopie bzw. ein Scan der Frachtführer-Haftpflichtversicherung.
Am häufigsten wird vom Vertragspartner verlangt, folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
Grundsätzlich gibt es keine formale Definition, die festlegen würde, welche Unterlagen zu den „Unternehmensdokumenten“ gehören, die vor Aufnahme einer Zusammenarbeit vom Vertragspartner einzuholen sind.
Welche Dokumente eingeholt werden müssen, ergibt sich:
und/oder
Neben den zuvor genannten Unterlagen, die als eine Art „Mindestumfang“ angesehen werden können, können Vertragspartner auch um weitere Dokumente gebeten werden, beispielsweise:
und viele, viele weitere.
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines schnellen Handelns und der begrenzten Möglichkeiten auf Seiten der Spediteure kann es sinnvoll sein, einen kürzeren Dokumentenkatalog zu erstellen, der einer gründlichen Überprüfung des Vertragspartners dienen soll.
Wenn die Überprüfung dieser Dokumente bzw. der Registerdaten nicht ausreicht, kann es sinnvoll sein, zusätzliche Dokumente und/oder Informationen anzufordern, um bestehende Zweifel möglichst auszuräumen.
Versicherer sehen in ihren Versicherungsbedingungen bei der Gewährung von Versicherungsschutz für Schäden infolge sogenannter Betrugsfälle eine Reihe von Verpflichtungen vor. Von Jahr zu Jahr werden diese Anforderungen detaillierter. Gleichzeitig nimmt ihre Anzahl zu – während die Sublimits für solche Ereignisse häufig reduziert werden.
Die Anforderungen der Versicherer regeln meist:
In diesem Beitrag konzentrieren wir uns auf den ersten Punkt, d. h. auf Beispiele dafür, welche Anforderungen Versicherer hinsichtlich der vom Vertragspartner einzuholenden Dokumente stellen.
TUiR „WARTA“ S.A. bestimmt in § 14 Abs. 6 Ziff. 1 und 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung eines Transportoperators (Straßenfrachtführer und Spediteur), dass der Versicherte verpflichtet ist:
„1) lesbare Kopien der Dokumente anzufordern, die die Grundlage der Geschäftstätigkeit des Unternehmens bilden, d. h.: Eintrag im Gewerberegister oder KRS, NIP, REGON sowie die entsprechenden Genehmigungen/Lizenzen, die nach den gesetzlichen Vorschriften für die Transport-/Speditionstätigkeit erforderlich sind
(…)
3) Dokumente anzufordern, die bestätigen, dass das betreffende Unternehmen über eine Haftpflichtversicherung als Frachtführer/Spediteur verfügt.“
UNIQA Towarzystwo Ubezpieczeń S.A., die für solche Risiken eine zusätzliche Klausel mit der Bezeichnung „Auslieferung der Sendung an eine unberechtigte Person“ entwickelt hat, sieht hinsichtlich der einzuholenden Dokumente folgende Verpflichtung vor:
„a) Der Versicherte hat Dokumente – in Form lesbarer Kopien – anzufordern, die die Grundlage der Geschäftstätigkeit des Unternehmens bilden, darunter: Eintrag im Gewerberegister oder KRS, NIP, REGON, Lizenz zur Durchführung des internationalen Straßengüterverkehrs sowie darüber hinaus den Vertrag über die Haftpflichtversicherung des Frachtführers.“
STU Ergo Hestia S.A. wiederum verpflichtete in besonderen Versicherungsbedingungen, die einem meiner Mandanten angeboten wurden, zur Einholung lesbarer Kopien von Dokumenten:
Ein anderer meiner Mandanten erhielt dagegen ein Versicherungsangebot von Compensa Towarzystwo Ubezpieczeń Spółka Akcyjna Vienna Insurance Group, wonach er im Falle des Abschlusses des Versicherungsvertrags verpflichtet gewesen wäre:
„a) die von den Subunternehmern erhaltenen Lizenzen, Genehmigungen oder Konzessionen zur Ausübung der Tätigkeit in dem Umfang anzufordern und zu überprüfen, der für die Durchführung der ihnen übertragenen Beförderungsleistungen erforderlich ist;
b) Subunternehmer auszuwählen, die während des gesamten Beförderungszeitraums über einen gültigen Vertrag über eine Frachtführer-Haftpflichtversicherung verfügen, der in polnischer Sprache ausgestellt wurde bzw. bei Subunternehmern mit Sitz außerhalb Polens über ein in englischer Sprache verfügbares Versicherungszertifikat verfügt, mit vollem Versicherungsumfang – worunter das Fehlen von Ausschlüssen für Schäden infolge von Diebstahl und Raub verstanden wird –, der die Beförderung der betreffenden Güterart abdeckt und bei innerstaatlichen Beförderungen eine Versicherungssumme in Höhe des Werts der Sendung sowie bei internationalen Beförderungen eine Versicherungssumme von mindestens dem Produkt aus dem Bruttogewicht der beförderten Güter und 8,33 SZR aufweist.“
Auch wenn Versicherer zunehmend mehr Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überprüfung vorsehen – beispielsweise hinsichtlich der Überprüfung im KRS oder KREPTD –, scheinen die Anforderungen der Versicherer hinsichtlich der zwingend einzuholenden Dokumente weiterhin auf einem vernünftigen bzw. akzeptablen Niveau zu liegen.
Es ist wünschenswert, dass die Dokumente vom Vertragspartner als Anhänge zu einer E-Mail übermittelt werden. Das eigenständige Abrufen von Dokumenten aus dem Profil des Frachtführers – beispielsweise durch das Herunterladen von einer Transportbörse oder einer Webseite – ist keine optimale Lösung. In bestimmten Situationen lässt sich dadurch nämlich nicht feststellen, dass sich die Person, mit der wir korrespondieren, als ein tatsächlich bestehendes Unternehmen ausgibt.
Es sollten lesbare Scans bzw. Fotos angefordert werden, damit eine genaue visuelle Überprüfung möglich ist.
Es kommt vor, dass Betrüger bei der Fälschung eines Dokuments gerade dieses eine Dokument in sehr schlechter Qualität übermitteln – häufig deutlich schlechter als die übrigen Unterlagen. Dadurch soll erschwert werden zu erkennen, dass an der manipulierten Stelle beispielsweise eine andere Schriftart verwendet wurde, der Hintergrund abweicht oder andere Unregelmäßigkeiten sichtbar sind.
Nach Erhalt der Dokumente sollten diese sorgfältig überprüft werden.
Die Überprüfung sollte mindestens Folgendes umfassen:
Eine sorgfältige Analyse der erhaltenen Dokumente sollte die Aufdeckung einer möglichen Fälschung ermöglichen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Tatsache, dass ein Dokument nicht gefälscht wurde, keineswegs bedeutet, dass sich nicht dennoch ein Betrüger um einen Beförderungsauftrag bemüht. Die Überprüfung von Dokumenten ist – ebenso wie die Überprüfung von Kontaktdaten – lediglich eine von mehreren Überprüfungsmaßnahmen, die vor der Vergabe eines Beförderungsauftrags durchgeführt werden sollten.
Die Betrugsmethoden in der Transport- und Logistikbranche entwickeln sich ständig weiter. Das bedeutet, dass eine einmalige Überprüfung eines Frachtführers – oder das bloße Verlassen auf Unternehmensdokumente, Profile auf Transportbörsen und grundlegende Prüfungen – heute möglicherweise nicht mehr ausreicht.
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